Elena für Teilnehmer
Das Mitwirken des Beschäftigten
Im ersten Absatz des § 98 SGB IV ist festgehalten, dass sich Beschäftigte, Richter und Beamte, aber auch Soldaten anzumelden haben, sofern ein Nachweis erforderlich ist. Mit dieser Anmeldung wird der Beschäftigte zum sogenannten Teilnehmer am betreffenden Verfahren. Dies gilt allerdings auch unter der Berücksichtigung von einer Meldung nach § 97 SGB IV.
Doch welche Daten leitet der Arbeitgeber an die zentrale Speicherstelle weiter? Besonders dieser Fakt ist bei einem Kreditvergleich wichtig.
Elena für die Bürger!
In diesem Abschnitt erhalten Sie Informationen rund um das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Jeder Teilnehmer hat einen Anspruch darauf zu erfahren, welche Informationen und Daten über seine Person gespeichert sind. So sieht es das vierte Sozialgesetzbuch vor.
Bis 2012 war eine solche Auskunft nicht möglich. Die Eröffnung eines Verfahren gegenüber sogenannten Dritten war ohne das eine prüfende Stelle hinzugezogen wurde nicht möglich. Dies hatte datenschutzrechtliche Gründe. Für eine derartige Auskunft musste damals noch das Vieraugenprinzip zur Kontrolle des Datenschutzes angewandt werden. Mit dem inkrafttreten des ELENA-Verfahrensgesetz hat nun jeder Teilnehmer die Chance, seine persönlichen Daten einsehen zu können.
Heutzutage werden andere Varianten zur Sicherung der Daten genutzt. So wird beispielsweise die Auskunft nicht über den normalen Postweg ablaufen. Das bedeutet, dass es keinen gewöhnlichen Brief gibt, welcher abgefangen werden könnte. Die Daten der Zentralen Speicherstelle (ZSS) sind verschlüsselt in elektronischer Form gespeichert. Die ZSS selbst hat nicht die Möglichkeit, diese Verschlüsselung elektronisch zu entschlüsseln. Somit ist die Erstellung eines Briefes ohnehin hinfällig. Da die ZSS nicht an die einzelnen Daten heran kommt, ist eine postalische Auskunft nicht möglich. Die Daten werden bereits durch den Arbeitgeber verschlüsselt an die ZSS übermittelt. Zusätzlich werden die Daten mit einem signifikanten Ordnungsmerkmal versehen, sodass sie vor den Augen Dritter geschützt sind. Diese Verschlüsselung erfolgt mit zwei von einander unabhängigen Schlüsseln.
Die Ordnungsmerkmale werden in einem speziellen Registratur Fachverfahren (RFV) gebildet. Die Datensätze der Arbeitnehmer sind individuell und werden auch nur direkt für diesen einen Arbeitnehmer abgelegt. Für eine erfolgreiche Entschlüsselung werden also zwei Schlüssel benötigt. Der eine Schlüssel muss direkt vom Arbeitnehmer kommen. Auf dieses Ordnungsmerkmal hat auch nur der betreffende Arbeitnehmer Zugriff. Der zweite elektronische Schlüssel, welcher für die Datenabfrage erforderlich ist, muss von der Anfragenden Stelle oder Behörde übermittelt werden. Sobald nur eine der beiden Komponenten fehlt oder nicht korrekt ist, kann keine Auskunft über die persönlichen Daten erfolgen. Beide Ordnungsmerkmale, sowohl der elektronische Schlüssel der anfragenden Stelle, als auch der des Arbeitnehmers, liegen der Zentralen Speicherstelle nicht vor.
Eine Stelle, welche für eine Einheitliche Abfrage der Daten zuständig ist, gibt es bislang noch nicht. Da eine solche Abfrage allerdings immer mehr an Bedeutung gewinnt, beispielsweise bei einem Kreditvergleich, soll mit dem Gesetz vom 01.01.2012 eine solche Stelle gefunden werden. Würde jetzt ein Arbeitnehmer sich auf dem Weg zur ZSS machen und eine Auskunft verlangen, so würde er wenig erfolg haben. Dort wird er lediglich die Auskunft erhalten, dass seine Daten in einem dortigen Computer abgespeichert sind. Einsehen kann er diese Daten jedoch nicht. Genau aus diesem Grund ist die ZSS auch nicht dafür da, die Daten der Arbeitnehmer zu vergleichen, da sie sie sowieso nicht einsehen können. Des Weiteren kann die ZSS die Daten ohne eine spezielle Identifikation nicht einmal im Rechner finden. Somit wird sicher gestellt, dass in jedem Fall eine Zustimmung des Teilnehmers erfolgen muss. Auch Ämter, welche hoheitliche Aufgaben vertreten, wie zum Beispiel die Polizei oder der Zoll, können die Daten nicht ohne eine Zustimmung einsehen.
An der Lösung, eine Selbstauskunft vor dem 01. Januar 2012 zu erhalten, wird gleich von mehreren Stellen erarbeitet. Dazu zählt beispielsweise die Zentrale Speicherstelle an sich, die RFV, aber auch der Bundesbeauftragte für Datenschutz. Allerdings wird für eine solche Auskunft ein sehr kompliziertes und technisch aufwendiges Verfahren nötig. Dies ist wichtig, damit die Datensicherheit der ZSS nicht in Gefahr gerät. Vorerst bleibt zu sagen, dass eine gewöhnliche Auskunft mit einem normalen Brief über die Post aus technischen Gründen nicht möglich und auch nicht sinnvoll ist.