Datenübermittlung beim Elena Verfahren
Der Bundestag verabschiedete im Jahre 2009 durch BGBI. I, S. 634 das Gesetz zur Einführung des Verfahrens ELENA. Ab Januar 2010 sollten alle Arbeitgeber nur bestimmte Daten an die zentrale Speicherstelle (ZSS) weitergeben. Die Datenstelle wurde beim Träger der Rentenversicherung eingerichtet. Der Stellenabruf, die Sozialleistungen gewähren, sollte 2012 durch die Beseitigung der Papiernachweise erfolgen.
Welche Daten wurden weitergegeben?
An die ZSS sollten Arbeitgeber laut Gesetz folgende Daten weitergeben: Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Adresse, Versicherungsnummer, bzw. Verfahrensnummer, die speziell für Personen ausgegeben wurden, die über keine Versicherungsnummer in der gesetzlichen Rentenversicherung verfügen. In der Meldung wurde das Einkommen in Euro sowie der Anfang und das Ende des Zeitraumes registriert, wann das Arbeitsentgelt erzielt wurde. Zudem musste der Name des Arbeitgebers und die Betriebsnummer des Unternehmens angegeben werden. Zusätzlich waren für dieses Arbeitsentgelt die Daten zu übermitteln, die bereits in den vorgesehen Gesetzen verankert waren. Die Bescheinigung beim Arbeitslosengeld I zeigt die Tätigkeitsart des Arbeitnehmers, der Anfang, die Beendigung, Unterbrechungen und den Grund für die Arbeitsbeendigung, das Einkommen sowie additionale Geldleistungen, die der Arbeitnehmer bekommen hat oder noch erhielt. Bei dieser Übermittlung handelte es sich um eine standardisierte Form der Elektronik. Deswegen wurden die Daten und das entsprechende Format durch ein Gremium gem. § 28b Abs. 6SGB IV festgelegt, der die sogenannte gemeinsame Basis der Grundsätze und als Anlage den Inhalt der Datensätze für ELENA in der Datensatzbeschreibung wiedergibt.
Unstimmigkeiten im Entwurf
Die Bundesregierung sendete den Entwurf der ELENA-DV an den Bundesrat, der lt. § 97 Abs. 6 SGB IV der Verordnung seine Zustimmung erteilen musste. Die Verordnung wurde als Entwurf am 28.01.2010 im Bundesrat behandelt. Der Entwurf stellte eine Rechtsgrundlage für diese Verordnung her, um einige zu übermittelnde Daten, z.B. Geburtsort und die Staatsangehörigkeit (§ 7 ELENA-DV) festzulegen. Der Entwurf enthielt jedoch insbesondere nicht detailliert die problematischen Daten. Im Entwurf war nur von Datenübermittlung zur ausgeübten Tätigkeitsart sowie der Anfang, das Ende, eine eventuelle Unterbrechung und der Grund für das Beschäftigungsende (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 ELENA-DV) die Rede. Die Verordnung konnte jedoch nur als ausreichende Rechtsgrundlage betrachtet werden, wenn sie in allen Details so kreiert wurde, dass die für den Transfer feststehenden Personendaten tatsächlich ohne Zweifel erfasst wurden. Dieser abschließende Katalog aus Daten musste auf technischem Level bei der Beschriftung der Datensätze, durch festgelegte Datenfelder realisiert werden. Freie Textfelder waren demnach nicht erlaubt. Auch nach dem Erlass der Verordnung lag keine entsprechende Rechtsgrundlage vor, da keine genaue Festlegung der zu übermittelnden Daten in der Verordnung vorlagen. Den Arbeitgebern wurde empfohlen, auf den Transfer der im Gesetz und in der Verordnung nicht ausführlich bestimmten Daten zu verzichten.
Keine Klagemöglichkeit der Arbeitnehmer
Eine Unterlassung der Meldung wurde als Ordnungswidrigkeit eingestuft und mit einem Bußgeld geahndet. Für die seinerzeit von ELENA betroffenen Arbeitnehmer und Beschäftigten gab es keine Möglichkeit, einen Widerspruch für die Datenweitergabe des Arbeitgebers an die ZSS einzulegen. Welche Daten von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der ZSS als Nachweis im Sozialverfahren bereitstanden, konnte nicht direkt in Erfahrung gebracht werden. Kenntnis darüber konnten die Betroffenen durch den § 103Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) IV erlangen. Zwar bestand ein gesetzlicher Anspruch auf Auskunft, lt. der Regelung des Gesetzgebers konnte dieser Auskunftsanspruch nicht vor 2012 umgesetzt werden.