Abrufende Stellen
Auszüge aus dem Abrufverfahren nach Paragraf 101 SGB IV
Sollte ein Abruf bei der „Zentralen Speicherstelle“ (ZSS) eingefordert werden, werden zunächst verschiedene Daten/Angaben überprüft. Hierzu gehört zuerst einmal, ob die abrufende Behörde eine Zulassung besitzt, um das Abrufverfahren durchführen zu können. Weiterhin wird ermittelt, ob die abgerufenen Daten entsprechend auch für das jeweilige Fachverfahren erforderlich sind oder nicht. Ebenso muss von der „Zentralen Speicherstelle“ überprüft werden, ob eine Einverständniserklärung vorliegt, die angibt, dass der Teilnehmer mit dem Abruf der Daten einverstanden ist. Abschließend wird noch eine Überprüfung aller Zertifikate durchgeführt, die entsprechend für den Abruf von den gewünschten Daten benötigt werden. Hierbei wird besonders darauf geachtet, dass diese Zertifikate noch gültig sind.
Sollte bei dieser Überprüfung durch die „Zentrale Speicherstelle“ ermittelt werden, dass die geforderten Abrufdaten nicht schlüssig sind oder unvollständig angezeigt werden, wird dies der abrufenden Behörde sofort mitgeteilt. Dies gilt auch dann, wenn die Beantwortung der jeweiligen Anfrage nicht möglich oder aus anderen Gründen nicht zulässig ist. Sollten hingegen alle Daten und Zertifikate der Prüfung standhalten, werden die gewünschten Daten direkt an das jeweilige Verwaltungsverfahren übermittelt. Hierbei kommt eine umfangreiche Verschlüsselung zum Einsatz, um die entsprechenden Informationen zu schützen.
Die gemeinsamen Grundsätze zwischen der „Zentralen Speicherstelle“ und den Behörden
Um die Kommunikation zwischen den abrufenden Behörden und der „Zentralen Speicherstelle“ zu verbessern, gibt es gemeinsame Grundsätze, die beide Parteien einhalten müssen. Diese Grundsätze für die Kommunikation sind im Entwurf Anlage 3C festgehalten. Ebenso kann das „BMAS“ angeschrieben werden, um einen Download der Anlagen für die Grundsätze zu erhalten.
Die Verfahrensbeschreibung für das Vorgehen der abrufenden Stellen
Um die Verfahrensbeschreibung zu erstellen, wurden unterschiedliche Autorenteams zusammengestellt. Jedes Team der Projektpartner wurde dabei einem anderen Zuständigkeitsbereich zugeteilt. Die Arbeiten an der Verfahrensbeschreibung dauerten dabei bis Ende November des Jahres 2010, um alle Eventualitäten zu klären. Die „Zentrale Speicherstelle“ übernahm während der Arbeit an der Verfahrensbeschreibung die Gesamtkoordination.
Das Ziel bei der Erstellung von der Verfahrensbeschreibung war zuerst einmal, einen umfangreichen Überblick über das „ELENA-Verfahren“ zu liefern. Die Beschreibung beschäftigt sich dabei in diesem Fall mit dem jeweiligen Datenabruf. Auf der anderen Seite wurden in der Verfahrensbeschreibung die ganzen Reglungen zusammengefasst, die für die Zusammenarbeit der jeweiligen Verfahrensbeteiligten wichtig waren.
Die Broschüre von ELENA für alle abrufenden Stellen
Von dem „Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“ wurde eine umfangreiche Broschüre nach dem „ELENA-Verfahren“ erstellt. Dieses Schriftstück kann von abrufenden Behörden angefordert werden, um sich entsprechend genau über die ganzen Regelungen und Vorschriften zu informieren.
Abrufende Behörden bei der Aufnahme von einem Kredit
Es kann unterschiedliche Gründe dafür geben, warum bei der „Zentralen Speicherstelle“ ein Abrufverfahren gestartet wird. Hierbei als Beispiel zu benennen ist das Stellen von einem Kreditantrag. In diesem Fall kann die Bank als abrufende Behörde, Daten über die Entgeltabrechnung von dem jeweiligen Antragssteller abrufen. Diese Informationen können dann genutzt werden, um zu ermitteln, ob der Kunde würdig ist, einen Kredit zu erhalten oder nicht. Dieses Verfahren ist immer dann sinnvoll, wenn der jeweilige Antragssteller selbst nicht seine Entgeltabrechnung vorlegen kann.